moralisch-einwandfrei.de
Recht und Gesetz » "EU-Recht" bei eBay

Unter fast jeder eBay-Auktion steht mittlerweile eine Klausel, die die Haftung für dort verkaufte Waren einschränken oder ausschließen soll. Wer möchte schon wenn er Schrott verkauft nachher dafür belangt werden. Oft muss für die Rechtfertigung das "neue EU-Recht" herhalten, das (lustigerweise immer ohne Paragraphen oder sonstige Quellenangaben) eine ganze Reihe von Dingen erlauben oder verbieten soll. Aber was hat es wirklich damit auf sich?

Vieles ist einfach Wunschdenken der Verkäufer, z.B. dass man beim Verkauf einer Stereoanlage einfach angeben kann "Kein Umtausch, keine Rückgabe", um dann einen Backstein zu verschicken: "Oh, die Musik die das... Gerät macht gefällt Ihnen nicht? Schade, kein Umtausch, keine Rückgabe. Haben Sie den Auktionstext nicht gelesen...?".

Andererseits nehmen viele private Verkäufer an, dass sie irgendwelche Garantien oder Gewährleistungen übernehmen müssten (die dabei auch noch synonym gebraucht werden). Dies ist aber gar nicht der Fall. Ein privater Verkäufer kann für Gebrauchtwaren die er verkauft sehr wohl die Sachmängelhaftung (so heißt es neuerdings im BGB) ausschließen. Dafür reicht ein einfaches "Sachmängelhaftung schließe ich aus.". Alles weitere ist übertriebener Mumpitz.

Wo ich gerade schon dabei bin:
  • Garantie ist etwas, das ein Hersteller (oder jeder andere, wenn er will) geben kann, aber nicht muss. Das was er garantieren möchte legt er in den Garantiebedingungen fest. Wenn es dann später Abweichungen gibt, muss er das tun, was er vorher für diesen Fall festgelegt hat. Ob das viel oder wenig ist, hängt von dem ab, was vereinbart wurde. Die Garantie ist ein Produktbestandteil, der einem Rechte einräumen kann, die über die gesetzlichen Rechte (s.u.) hinausgehen. Diese sind davon unabhängig. Natürlich kann auch jeder Privatverkäufer Garantien geben. Wenn Sie unter Ihre Auktion schreiben möchten "Wenn die Anlage kaputt geht, schicke ich Ihnen eine neue", hindert Sie niemand, erst recht nicht das EU-Recht, daran.

  • Gewährleistung ist der Oberbegriff, ein Teil davon ist die Sachmängelhaftung. Dort geht es nur darum, dass der verkaufte Artikel so ist und funktioniert, wie er beschrieben wurde. Wenn das nicht so ist, hat der Käufer bestimmte Rechte. In den ersten 6 Monaten nimmt man beim Auftreten eines Fehlers an, dass dieser schon von Anfang an bestand oder angelegt war, so dass er auftritt (sog. "Beweislastumkehr"). Hier muss der Händler beweisen, dass das anders ist. Die in 6 Monaten durchgelaufenen Sportschuhe haben nämlich keinen Mangel, wenn man damit jeden Tag trainiert hat. Holt man sie aber nach 5 Monaten das erste Mal aus dem Schrank und fällt dann die Sohle ab, wir das schon eher der Fall sein. Nach 6 Monaten kehrt die Beweislast in normale "Richtung" zurück und gilt für weitere 18 Monate. Jetzt muss der Käufer also im Zweifelsfall nachweisen, dass das Problem aufgetreten ist, weil der Artikel von Anfang an nicht so war, wie er sein sollte.
Anders ist es mit gewerblichen Verkäufern, die (bei Verkauf an Privat) in der Tat gewährleistungspflichtig sind. Diese können sich auch nicht mit dem Argument drücken, dass sie Privatverkäufer seien.

Links

http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html  - Sehr gut gemachte Seite mit vielen Infos und Beispielen, welche Auswüchse das angebliche EU-Recht so hat.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung  - Wikipedia-Artikel dazu.